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Für Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad kann die Kostenübernahme für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ im Wert von maximal 40 Euro (monatlich) beantragt werden. Diese gilt meist dauerhaft bis auf Widerruf. Das sind zum zum Beispiel:
– saugende Bettschutzeinlagen
– Einmalhandschuhe
– Schutzschürzen
– Desinfektionstücher
– Desinfektionsmittel
– wiederverwendbare Bettschutzeinlagen (2 Stück pro Jahr)
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Pflegefachkräfte können Verordnungen für einige Hilfsmittel selbst ausstellen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat festgelegt, dass ab 01.01.2022 einige Hilfsmittel durch Pflegefachkräfte verordnet werden können. Näheres dazu finden Sie dazu in den „Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 Satz 6 SGB XI vom 20.12.2021“.
Folgende Hilfsmittel fallen unter anderen darunter:
04.40.01.0 – Badewannenlifter
04.40.02.0 – Badewannenbretter
04.40.02.1 – Badewannensitze ohne Rückenlehne
04.40.02.2 – Badewannensitze mit Rückenlehne
04.40.02.3 – Badewannensitze mit Rückenlehne, drehbar
04.40.03.0 – Duschsitze, an der Wand montiert
04.40.03.1 – Duschhocker
04.40.03.2 – Duschstühle
04.40.05.0 – Badewannengriffe
04.40.05.1 – Stützgriffe für Waschbecken und Toiletten 33.40.01.0 – Toilettensitzerhöhungen
33.40.01.3 – Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen,
33.40.02.0 – Toilettenstützgestelle
33.40.04.0 – Feststehende Toilettenstühle
50.45.01.1 – Pflegebetten, motorisch verstellbar
50.45.01.5 – Niedrigpflegebetten
50.45.02.6 – Seitenpolster für Pflegebetten
50.45.03.0 – Einlegerahmen
50.45.04.0 – Pflegebetttische
18.46.02.0 – Toilettenrollstühle
18.46.03 – Duschrollstühle
18.50.02.2 – Leichtgewicht-Standardrollstühle
20.29.01 – Lagerungskeile 51.40.01.0 – Bettpfannen
51.40.01.1 – Urinflaschen
51.40.01.3 – Urinflaschenhalter
51.40.01.4 – Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar
51.45.01.0 – Kopfwaschsysteme
51.45.02.0 – Lagerungsrollen
22.29.01.0 – Drehscheiben
22.29.01.1 – Positionswechselhilfen
22.29.01.2 – Umlager-/Wendehilfen
22.29.01.3 – Rutschbretter
22.29.02.2 – Aufstehhilfen
22.40.01.0 – Lifter, fahrbar
22.40.01.1 – Aufstehlifter, fahrbar 54.99.01.2 – Mundschutz
54.99.01.3 – Schutzschürzen
54.99.01.4 – Einmallätzchen
54.99.02.0 – Desinfektionsmittel
54.99.01.1 – Einmalhandschuhe
Vor diesem Hintergrund gestaltet sich der Ablauf des Verfahrens wie folgt:
- Die Empfehlung ist der oder dem Pflegebedürftigen oder einer anderen autorisierten Person (Betreuerin bzw. Betreuer der oder des Pflegebedürftigen oder einer bevollmächtigten Person) auszuhändigen.
- Die Pflegefachkraft weist die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen darauf hin, dass sie oder er sich mit der ihr oder ihm ausgehändigten Empfehlung einen Leistungserbringer, der Vertragspartner der Kranken- oder Pflegekasse ist, zur Versorgung auswählen soll.
- Der Leistungserbringer stellt in Textform bei der Kranken- bzw. der Pflegekasse unter Beifügung der Empfehlung für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen den Antrag auf Bewilligung des Hilfsmittels bzw. Pflegehilfsmittels unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen zur entsprechenden Hilfsmittel- bzw. Pflegehilfsmittelversorgung, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungspflicht/-freiheit.
- Mit dem Eingang des Antrags inkl. Empfehlung bei der Kranken- bzw. Pflegekasse beginnt die Frist für die Genehmigung gemäß § 40 Absatz 7 Satz 1 SGB XI. Ausnahmsweise kann die oder der Pflegebedürftige oder die Pflegefachkraft den Antrag auch direkt an die Kranken- bzw. Pflegekasse weiterleiten.
- Die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die oder der Pflegebedürftige die Empfehlung beim Leistungserbringer innerhalb dieser Frist abgibt. Verzögerungen in der Antragstellung durch den Leistungserbringer, die die oder der Pflegebedürftige nicht zu vertreten hat, sind von dieser Regelung ausgenommen.
(Quelle: GKV Spitzenverband Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 Satz 6 SGB XI vom 20.12.2021)